RS-Installationen – Inh. Rudolf Smolik – Pfalzauer Strasse 112 – 3021 Pressbaum


Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltungsbereich


1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, Fa. RS-Installationen Inh. Rudolf Smolik, und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.


1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.rs-installationen.com.


1.3. Wir arbeiten ausschliesslich unter Zugrundelegung unserer AGB.


1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen unternehmerischer Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu Ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebot/Vertragsabschluss


2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Angebote werden schriftlich, per Fax oder E-mail erteilt.


2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen, Anzeigen auf Messeständen oder andere Medien (Informationsmaterial jeglicher Art) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese Informationen seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – bei unternehmerischen Kunden schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt wurden.


2.4. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und werden schriftlich, per Fax oder E-mail erteilt.


3. Preise


3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.


3.2. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmass angemessen zu vergüten.


3.3. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglichen Entgelte anzupassen wenn Änderungen von zumindest 2% hinsichtlich


    a) Lohnkosten und/oder
    b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Material- und Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,

sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, Satzung, Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsachlichen Leistungserbringung sofern wir uns nicht im Verzug befinden.


3.4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.


3.5. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäss Pkt. 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältniss gemäss Pkt. 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.


3.6. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Aussenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmass mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmass des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmass der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmass der Isolierung bzw. Wärmedämmung wird an den Aussenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.


4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen


4.1. Für vom Kunden oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.2. Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben uns vorbehalten.


5. Beigestellte Waren


5.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 Prozent des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.


5.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.


6. Zahlung


6.1. Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungserbringung und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.


6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


6.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldeten Zahlungsverzug berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen.


6.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.


6.5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unser Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit vier Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.


6.6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnisauch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.


6.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.


6.8. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von € 10,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.


7. Bonitätsprüfung


7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschliesslich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.


8. Mitwirkungspflichten des Kunden


8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.


8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die Lage über die verdeckt geführten Strom- Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.


8.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschliesslich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.


8.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden oder der Gas-, Wasser-, und Energieversorgungsunternehmungen auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste. Wir sind berechtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden oder der Gas-, Wasser, und Energieversorgungsunternehmen auf Kosten des Kunden zu veranlassen.


8.5. Die für die Leistungsausführung einschliesslich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizubringen.


8.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zustellen.


9. Leistungsausführung


9.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.


9.2. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.


9.3. Der Kunde hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.


9.4. Sachlich (z.B. Anlagengrösse, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.


10. Leistungsfristen und -termine


10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zuliefereroder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.


10.2. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Kunden dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.


10.3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände ein, sind wir berechtigt, für die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.


10.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Punkt 8 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und es werden auch die verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von uns zu vertreten sind.


10.5. Beseitigt der Kunde die Umstände, die Verzögerung gemäss Punkt 10.4 verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von uns angemessen gesetzten Frist, sind wir berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.


10.6 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung einer Nachfrist hat schriftlich (vom unernehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.


11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges


11.1. Im Rahmen der Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk entstehen.

Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

11.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiss unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.


12. Behelfsmässige Instandsetzung


12.1. Bei behelfsmässigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.


13. Gefahrtragung


13.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an denen vereinbarungsgemäss Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäss kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.


14. Annahmeverzug


14.1. Gerät der Kunde länger als drei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.


14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr von € 5,00 pro Kalendertag zusteht.


14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt. Ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.


14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.


15. Eigentumsvorbehalt


15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


15.2. Eine Weiterveräusserung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig und vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräusserung zustimmen.


15.3. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.


15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens

zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.


15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.


15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten, und die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.


15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.


15.8.In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.


15.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.


16. Schutzrechte Dritter


16.1. Bringt ein Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf das Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, ausser die Unberechtigtheit des Anspruches ist offenkundig.


16.2.Der Kunde hält und diesbezüglich schad- und klaglos.


16.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.


17. Unser geistiges Eigentum


17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.


17.2. Die Verwendung unserer Unterlagen ausserhalb der bestimmungsgemässen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung-Stellung einschliesslich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.


17.3. Der Kunde verpflichtet sich auch weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


18. Gewährleistung


18.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.


18.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angaben von Gründen verweigert hat. Sollte der Kunde jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.


18.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.


18.4.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.


18.5. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder wir haben grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.


18.6. Wir haften nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen haben und für den verschuldeten Mangel.


18.7. Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Kunden eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.


18.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.


18..9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.


18.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemässem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich spätestens 10 Tage nach Übergabe schriftlich an uns anzuzeigen.Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.


18.11 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehende Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.


18.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.


18.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.


18.14. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.


18.15. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.


18.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, sofern dieser Umstand kausal für den Mangel ist.


19. Haftung


19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


19.2.gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.


19.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.


19.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.


19.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.


19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemässe Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder von uns nicht autorisierte Dritte, oder natürlicher Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.


19.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie)


20. Produkthaftung

20.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.


21. Salvatorische Klausel


21.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.


21.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.


22. Allgemeines


22.1. Es gilt österreichisches Recht

22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.



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